AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Lieferungen und Leistungen der Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB sind vereinbarter Bestandteil aller mit Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
einbezogen werden. Mit diesen AGB nicht übereinstimmende AGB des Auftragsgebers sind für Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluß von dieser schriftlich anerkannt wurden.

Sämtliche Änderungen der AGB und alle sonstigen Nebenreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH.

§ 1 – Angebot

Die Angebote sind stets freibleibend und befristet bis zum 90. Tag nach dem Ausstellungsdatum.

Angebote werden auf Basis der Leistungsdaten des betreffenden Helicopters in Meereshöhe bei Normalatmosphäre erstellt.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungsdaten eines Helicopters sowohl von der Höhe über NN als auch von den am Tage der Flugdurchführung herrschenden Temperaturen abhängig sind. Sind diese höher als normal, so reduziert sich die transportable Nutzlast entsprechend den flugtechnischen Vorschriften. Im Zweifelsfall ist für die Messung der Lasten die Bordwaage des Helicopters maßgebend.

Angabe in Prospekten, Werbeeinschaltungen, Exposés etc. sind einschließlich des Preises unverbindlich.

§ 2 –Liefer- und Einsatzfristen, Verzug, Unmöglichkeit

Die Liefer- bzw. Einsatzfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum. Bei durch den Auftraggeber gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Liefer- bzw. Einsatzzeit nach dem Datum der schriftlichen Änderungsbestätigung. Dieser werden von Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH sofort ausgefertigt. Erfährt der Auftrag der Offenlegung bzw. Auftragsbestätigung eine Änderung (anderer Start- bzw. Landeplatz, schwerere Unterlasten u.a), so ändert sich dementsprechend die Abrechnung.

Gegenüber Kaufleuten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Lieferung- bzw. Einsatzfristen unverbindlich sind, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Zusicherung des Termins enthalten ist.

Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Ausrufung des Ausnahmezustandes und andere Gründe, die Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH nicht zu vertreten hat und die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen bzw. verhindern, entbinden diese von der Leistungspflicht für die Dauer der Beeinträchtigung bzw. Behinderung. Hierunter fallen alle außerhalb des Machtbereiches der Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH liegenden Umstände, insbesondere auch die Verweigerung von Flug- und Außenlandegenehmigungen durch die zuständigen Behörden, weiters die Witterungslage, Flugunfälle, Triebwerksschäden, Wartungen, Ausfall von Piloten, die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Treibstoff durch die beauftragte Lieferfirma udgl.

Die Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH verpflichtet sich, in den in Punkt 3 genannten Fällen die eingetretenen Behinderungen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln baldmöglichst zu beseitigen, wobei der Auftraggeber die ihm zumutbare Unterstützung zu gewähren hat. Überschreitet eine Behinderung jedoch die zumutbare Zeit, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH steht dann die Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu. In allen den Punkten 3 und 4 genannten Fällen sind Schadenersatz-, bzw. Regressansprüche an die Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH ausgeschlossen.

Gerät die Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH schuldhaft in Verzug, so hat ihr der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen. Schadenersatz- bzw. Regressansprüche können erhoben werden, sofern der Verzug von Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH zumindest grob fahrlässig verursacht wurde. Dasselbe gilt bei von Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH zu vertretender Unmöglichkeit.

Die Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH behält sich vor, einen anderen als den offerierten Helicoptertyp einzusetzen.

§ 3 Bewilligungen, Be- und Entladung, Übernahme

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass vor Auftragsdurchführung
alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, wie Außenabflug und eventuell erforderliche Sondergenehmigungen, wie Tieffluggenehmigungen, Genehmigungen zum Abwerfen und Ablassen von Stoffen usw. für Außenlandeplätze, die zur Aufnahme von Personen und Lasten vorgesehen sind, die Zustimmungserklärung des Grundstücksverfügungsberechtigten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vorliegen müssen.

Allfällige Spezialbewilligungen der örtlichen Behörden (Gemeinde, Polizei) für Flüge aller Art über dicht besiedelten Gebieten sind vom Auftraggeber zu erwirken, deren organisatorischer Ablauf mit den zuständigen Behörden oder Dienststellen inklusive der anfallenden Kosten zu übernehmen. Die luftfahrtbehördlichen Genehmigungen unter a) werden durch die Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH eingeholt, für lokalbehördliche Genehmigungen und Auflagen unter b) und c) ist der Auftraggeber verantwortlich.

Die Außenlandeplätze müssen vom Auftraggeber so abgesichert werden, dass bei Betreten durch Unbefugte während des Flugbetriebes ausgeschlossen ist. Die Außenlandeplätze sind nach den Anweisungen der Mitarbeiter von Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH vorzubereiten, während des Flugbetriebes instand zu halten und nach Auftragsdurchführung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen. Sollten sich vor bzw. während der Auftragsdurchführung der vom Auftraggeber ausgewählte Lande-, Belade- bzw. Entladeplatz nicht als geeignet erweisen, so dass auf andere Plätze ausgewichen werden muss, sind die dadurch entstehenden Mehrflugzeiten und Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.

Das Transportgut ist vom Auftraggeber gewogen und mit Stücklisten versehen am vereinbarten Landeplatz rechtszeitig bereitzustellen und in die von Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH bereitgestellten Transportmittel zu verladen. Das Flugbetriebsmaterial wie Seile, Ketten, Kübel, Netze usw. wird durch die Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH zur Verfügung gestellt. Die zu transportierenden Güter sind so bereitzustellen, dass das im Offert oder vom Piloten angegebene Maximalgewicht nicht überschritten wird. Kommt es zu Verzögerungen, die im Bereich des Auftraggebers liegen, hat dieser die Mehrkosten zu ersetzen.

Bei der Durchführung von Montage- und Transportflügen, Schwertransporten aller Art, Transportflügen mit Betonkübeln oder Holztransporten (Logging) ist der Auftraggeber verpflichtet, sein Personal mit einer tauglichen und arbeitsspezifischen Sicherheitsausrüstung zu versehen (Helm, Handschuhe, Schutzbrille, Montagesicherheitsgurte, farbige Schutzkleidung usw.). Bei Missachtung dieser Vorschriften sind im Schadensfalle allfällige Haftungs- und Regressansprüche gegenüber Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH ausgeschlossen.

§ 4 –Gefahrenübergang und Versicherung bei Helicopterflügen

Bei Transporten geht die Gefahr auf Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH über, sobald das mit dem Fluggerät verbundene Transportgut die Erdoberfläche verlässt, und zwar so lange, bis das Transportgut wieder abgesetzt ist. Der Auftraggeber nimmt folgende Versicherungen pro Flug zur Kenntnis:

  • Frachtgut € 35,– pro kg
  • Außenlasten € 35,– pro kg
  • Passagiere € 365.000,– pro Passagier
  • Gepäck € 2.000,– pro Passagier

Eine Höherversicherung pro Flug ist möglich, muss aber mindestens drei Tage vor Auftragsdurchführung beantragt werden. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Bei Personenbeförderung gelten die nationalen Gesetze und die Bestimmungen des „Warschauer Abkommens“, wie unter § 8 angeführt.

§ 5 – Preise

Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne MwSt. Die MwSt. wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Auftraggeber zu tragen. Falls sich Lohn, Gehälter, Betriebsmittelkosten (insbesondere Treibstoffpreise), staatliche Abgaben, Gebühren und Steuern usw. nach der Auftragsbestätigung oder während der Auftragsdauer erhöhen, sind die Mehrkosten gegen Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Auftragsumfang ändert und dadurch z.B. Nächtigungsgebühren, Fahrtkosten u.dgl. für Mitarbeiter der Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH anfallen.

Die Kosten für die Überflüge, also zwischen dem Standort des Fluggerätes und dem Ort der Auftragserfüllung, sind stets vom Auftraggeber zu tragen, auch wenn diese in der Auftragsbestätigung nicht gesondert ausgeworfen sind.

§6 – Lieferschein, Flugbericht

Die Lieferschein bzw. Flugbericht unterschreibenden Personen gelten gegenüber der Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH als zur Annahme der Lieferungen und Leistungen bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Liefer- und Leistungsverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. Flugberichtes anzuerkennen.

§ 7 – Mängelhaftung

Mängel sind gegenüber Heli Austria GmbH / Heli Tirol GmbH unverzüglich zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Empfangsbestätigung seitens Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH Flugbegleiter und Bodenpersonal sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird mit drei Monaten vereinbart.

Bei berechtigten Mängelrügen ersetzt Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH das gelieferte bzw. transportierte Material, kann aber auch den Minderwert ersetzen. Für Fälle, in denen Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH für Materiallieferungen ebenfalls verantwortlich ist, werden auch die Flugkosten ersetzt. Darüber hinaus bestehen keine Schadenersatzansprüche.

Für Schäden, die durch den Transport oder den im Rahmen eines Auftrages vereinbarten oder sonst notwendigen Abwurf von gefährlichen Stoffen und anderen Gegenständen am Fluggerät oder an Dritten entstehen, haftet Auftraggeber.

§ 8 Personentransporte im Rahmen von Taxi-, Rund- und Gesellschaftsflügen (Helicopter und Flächenflugzeuge)

Durch den Erwerb des Flugtickets ist zwischen dem Fluggast und Heli Austria GmbH / Heli Tirol GmbH ein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Jede Person, die in einem Fluggerät der Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH mitfliegt, muss unter allen Umständen im Besitze eines gültigen Flugtickets sein. Der Inhaber des Flugtickets ist bei Inlandsflügen nach den nationalen Gesetzen, und bei Auslandsflügen nach den Bestimmungen des „Warschauer Abkommens“ in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gegen Unfall versichert. Das im Fluggerät mitgeführte Reisegepäck ist ebenfalls in der gesetzlichen Höhe versichert. Darüber hinaus ist jede Haftung ausgeschlossen.

Fluggäste mit gültigen Flugtickets sind mit den Deckungssummen von € 41.000,– gegen Tod und € 40.000,– gegen dauernde Invalidität aus der gesetzlichen Sitzplatz-Unfallversicherung, und für Gepäck mit € 2.000,– versichert. Für zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände wir nicht gehaftet. Die Mitnahme von explosions- oder brandgefährdeten, radioaktiven oder unter Druck stehenden Gegenständen ist untersagt.

Heli Austria GmbH/ Heli Tirol GmbH haftet nicht für Schäden, die aus der Befolgung geltender Rechts- und Flugbestimmungen, behördlicher Vorschriften oder Anweisungen oder aus mitwirkenden Verschulden des Fluggastes herrühren und auch nicht für Schäden, die am Wege zum oder vom Flugzeug eintreten.

Der Fluggast muss selbst alle behördlich festgelegten Reiseformalitäten erfüllen, alle erforderlichen Ausreise-, Einreise- und sonstigen Dokumente vorweisen.

Bei Landungen außerhalb des Standortes gehen sämtliche Spesen wie Landes- und Flughafengebühren, Hangarierung, Verpflegung und Unterkunft der Besatzung sowie das Schlechtwetterrisiko (z.B. Umkehrflüge zu Ausweichlandeplätzen) zu Lasten des Auftraggebers.

§9 – Zahlung

1. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles hat der Auftraggeber ohne Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank zu ersetzen.

2. Bei vereinbarter Zahlung durch Akzept gehen die Diskontzinsen und Spesen zu Lasten des Auftraggebers, sowie alle sonstigen persönlichen oder dringlichen Sicherungen werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn es zur Protesterhebung gegen den Auftraggeber wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.

Werden Heli Austria GmbH / Heli Tirol GmbH nach Annahme des Auftrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Zweifel ziehen, ist Heli Austria GmbH / Heli Tirol GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorauskasse bzw.Sicherheitsleistungen zu leisten. Wird der Auftrag bereits abgewickelt, kann Heli Austria GmbH / Heli Tirol GmbH sofort alle Leistungen einstellen und abrechnen. Bezüglich des noch nicht durchgeführten Auftragsteiles kann sie Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

§10 –Aufrechnung

Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn seine Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§11 – Erfüllungsort- und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle an Heli Austria GmbH / Heli Tirol GmbH erteilten Aufträge ist St. Johann im Pongau. Heli Austria GmbH / Heli Tirol GmbH ist durch diese Vereinbarung jedoch nicht gehindert, einen eventuellen Rechtsstreit bei dem für den Auftraggeber zuständigen Gericht durchzuführen.

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass zwischen den Vertragsteilen ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.

§ 12 – Allgemeines

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, hat das auf die übrigen keinen Einfluss.

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